Pflegestärkungsgesetz 2017: Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Das Pflegestärkungsgesetz II setzt zum 01.01.2017 das Ziel eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um.

Pflegestärkungsgesetz: Weg von einer minutenorientierten, rein körperlichen Betrachtung von Pflegebedürftigkeit, hin zu einer kompletten Feststellung einer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Fünf Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz).

Die Beurteilung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt künftig unter Berücksichtigung der vorhandenen Selbständigkeit des Antragstellers. War die Prüfung der Pflegebedürftigkeit bislang auf den zeitlichen Hilfebedarf  (An- und Auskleiden, Körperpflege oder hauswirtschaftlichen Verrichtungen) abgestellt, wird der Kriterienkatalog für die Beurteilung einer möglichen Pflegebedürftigkeit ab 1. Januar erweitert. Die bisherigen Leistungen für Menschen mit Demenz (Pflegestufe 0) werden in das reguläre Leistungsrecht integriert.

Für Pflegebedürftige, die bereits vor dem 01.01.2017 eingestuft waren, werden die Pflegestufen automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Eine erneute Begutachtung findet nicht statt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Wie wird der individuelle Pflegebedarf festgelegt?
Bei der Beurteilung und Einstufung der Pflegebedürftigkeit  wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen gemessen. Die sechs Lebensbereiche werden als Module erfasst und haben eine unterschiedliche Gewichtung. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren NBA  werden Gutachter ab 2017 alle Antragsteller anhand eines Fragenkatalogs in sechs Modulen auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen. Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto weniger selbstständig ist er und umso höher wird der Pflegegrad.

Die Gewichtung der sechs Lebensbereiche
Modul 1: Mobilität
Modul 2*: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3*: Verhaltensweisen und psychische Einschränkungen
Modul 4: Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
Modul 5: Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

*Modul 2 und 3: Es wird nur die höhere Punktzahl (nach Gewichtung) im Endergebnis gewertet.

Die Gewichtung der Module ist sehr unterschiedlich. So trägt beispielsweise die Mobilität nur 10% zum Gesamtergebnis bei, während die Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen mit 20% und die Selbstversorgung mit 40% bewertet wird.

Die Gesamtpunktzahl entscheidet dann über die Einstufung in den Pflegegrad.

Pflegestärkungsgesetz

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