Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Hinterbliebene
Gesetzliche Leistungen für Hinterbliebene
Schutz für Hinterbliebene: Den Partner fürs Leben finden, eine Familie gründen, in den eigenen vier Wänden wohnen – das wünschen sich die allermeisten Bundesbürger. Doch ganz gleich, ob als Ziel nur einer dieser Träume verwirklicht wird oder gar alle gemeinsam: Man sollte sich auch der Verantwortung bewusst sein, die damit verbunden ist. Denn was wird aus den Angehörigen, wenn ein Todesfall eintritt? Können die Hinterbliebenen finanziell auf eigenen Beinen stehen, reicht es für den alltäglichen Lebensunterhalt oder das Darlehen fürs Eigenheim, ist die Ausbildung der Kinder gesichert?
Wer sich den Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung genauer betrachtet, kommt um zusätzliche Vorsorge nicht herum.
Gesetzliche Leistungen
Große und kleine Witwenrente
Anspruch auf eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente besteht nach dem Tod des Ehegatten, wenn der verstorbene Partner die Wartezeit erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.
Grundlegende Voraussetzungen
Der verstorbene Ehepartner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen. Die Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden. Bei Ehen, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden, besteht der Anspruch nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass besondere Umstände die Vermutung widerlegen, dass überwiegender Zweck der Ehe war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Hinterbliebene ist keine neue Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft eingegangen. Es wurde kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt.
Große Witwen-/Witwerrente
Hinterbliebene erhalten die große Witwenrente bzw. große Witwerrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Jahr 2012 erhöht sich analog zur Regelaltersrente die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente oder
ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder
für ein behindertes Kind sorgen oder vermindert erwerbsfähig sind.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Frauen, gegebenenfalls auch Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für jedes Kind einen monatlichen Zuschlag.
Kleine Witwen-/Witwerrente
Wer die Bedingungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, erhält eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Partners und wird befristet auf zwei Jahre gezahlt. Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.
Die große oder kleine Witwen-/Witwerrente wird nicht in voller Höhe gezahlt, wenn
eigenes Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wird oder
Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wird oder
Vermögenseinkünfte vorliegen.
Einkünfte bis zu einem bestimmten Freibetrag werden nicht angerechnet. Dieser Freibetrag (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen oder Werbungskosten) liegt 2018/2019 monatlich
in den alten Bundesländern bei 845,59 Euro
in den neuen Bundesländern bei 810,22 Euro
und erhöht sich je Kind um monatlich 179,37 Euro (alte Bundesländer) bzw. 171,86 Euro (neue Bundesländer).
Waisenrente
Vollwaisenrente und Halbwaisenrente
Die Halbwaisenrente wird nach dem Tode eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tode beider Elternteile gezahlt, sofern die Verstorbenen die Wartezeit erfüllt haben.
Grundlegende Voraussetzungen:
Halbwaisenrente: Das Kind hat noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil. Der verstorbene Elternteil hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
Vollwaisenrente: Das Kind hat keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr. Beide Elternteile haben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
Welche Kinder sind berechtigt:
leibliche Kinder
Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm/ihr überwiegend unterhalten wurden.
Wie lange werden die Leistungen gezahlt:
Eine Waisenrente wird uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Kindes gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gezahlt, wenn das Kind
sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Abschnitten (Ausbildung und Studium) befindet oder
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder
wegen einer Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Welche Leistung wird gezahlt:
Die Höhe von Halbwaisen- und Vollwaisenrente errechnet sich anhand des Rentenanspruchs der/des Verstorbenen.
Halbwaisenrente: 10 Prozent der Rente zuzüglich eines Zuschlags, der sich an den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen orientiert.
Vollwaisenrente: 20 Prozent der Summe der Renten der beiden Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags, der rentenrechtliche Zeiten beider Elternteile in die Berechnung einfließen lässt.
Eine Risikolebensversicherung eignet sich für alle, die nach dem Tod eines Angehörigen erheblichen Belastungen ausgesetzt sind. Sei es für die weitere Ausbildung der Kinder, das Eigenheim, das Unternehmen oder einer tragfähigen Existenz.
Weitere Informationen zum Thema: Schutz für Hinterbliebene
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