Betriebliche Altersvorsorge zahlt sich aus

Mehr Vorsorge, weniger Steuern und Sozialabgaben – Betriebliche Altersvorsorge zahlt sich aus

Betriebliche AltersvorsorgeBetriebliche Altersvorsorge – Die Altersvorsorge der Mitarbeiter aufbessern – das klingt für viele Unternehmen nach Papierkram und zusätzliche Ausgaben. Das Gegenteil ist der Fall: Betriebsrenten lassen sich schnell und einfach einrichten. Sie werden aus dem Bruttogehalt investiert und senken daher die Lohnnebenkosten.

Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, wenn ein versicherungsförmiger Durchführungsweg gewählt wird (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung). Das gilt auch für Teilzeitkräfte. Arbeitnehmer können Teile ihres Gehalts oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld in Anwartschaften auf eine Betriebsrente umwandeln. Kleine und mittlere Unternehmen bevorzugen meist die populäre Direktversicherung

50 Prozent Zuschuss. Um die betriebliche Altersvorsorge (bAV) neben gesetzlicher und privater Rente als dritte Säule zu etablieren, verteilt der Staat üppige Geschenke. Der Bund schießt je nach Einkommens- und Familiensituation bis zu 50 Prozent der Sparleistung zu.

Betriebliche Altersvorsorge – Betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Bundesregierung hat umfassende Neuerungen zur Stärkung der Betriebsrente beschlossen – das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Das BRSG ist am 01.01.2018 in Kraft getreten und zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden.

Das Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:

– Bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

– Das sogenannte „Sozialpartnermodell

Neuerungen: Bessere Rahmenbedingungen für die Betriebliche Altersvorsorge

Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen! Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.

Nun wird ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Zukünftig bleiben monatliche Renten bis zu 208 Euro unberücksichtigt (Freibetrag) und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.

Die Erhöhung des Förderrahmens
Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“. Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.

Mit Inkrafttreten des BRSG wurde der Förderrahmen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2018 entspricht das einem Betrag von 6.240 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen. Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“,§ 40b EStG a. F.,  werden von den 8% der BBG abgezogen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

Förderbetrag für Einkommen bis 2.200 € im Monat
Neu kommt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat. Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine neue betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt. Die staatliche Förderung in Höhe von 30% der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.

Möglichkeiten der Nachzahlung
Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig.

Mit dem neuen Gesetz erhalten Arbeitnehmer nun eine Nachzahlungsmöglichkeit. Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8% der aktuellen BBG leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres vorgenommen wird, das auf das Ende der entgeltlosen Phase folgt. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.
Maximale Nachzahlung = 10 Jahre mal 8% der BBG

Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis
Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.

Neuerungen: Das Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

Verpflichtender AG-Zuschuss
Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits ab dem 01.01.2018 bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15% auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt der Zuschuss wie oben beschrieben frühestens ab 01.01.2019.

Anlage der Beiträge
Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Das Gesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen und dass für die Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.

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